gesetzliche Gewährleistung:
Heisst jetzt (seit 2002) eigentlich >
Mängelhaftung<.
Davor war da ein Unterschied, ist aber nicht mehr so. Der Mangel liegt dann vor, wenn
- eine explizit zugesicherte Eigenschaft nicht eingehalten wird
oder
- die Sache beim Verkauf in einem Zustand war, der den üblichen Gebrauch verhindert und dies nicht beschrieben war.
Wichtig: der Mangel muss zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorliegen, nicht erst später. Wenn man ihn dann nicht erkennen kann, dann darf man ihn auch später reklamieren, die gesetzliche Frist beträgt zwei Jahre. Allerdings mit einer Sonderregelung: bis zu 6 Monate nach Kauf ist davon auszugehen, dass der Mangel bei Übergabe vorlag und der Verkäufer müsste, wenn er die Reklamation ablehnen möchte nachweisen, dass dem nicht so war. Nach den 6 Monaten müsste der Käufer nachweisen, dass der Mangel bereits vorlag. Das ist oft sehr schwierig.
Viel Verkäufer haben auf die Diskussion keine Lust, ihnen ist die gute Kundenbeziehung wichtiger und sie akzeptieren relativ viel ohne Beweis. Allerdings findet man immer öfters dann die Aussage: >auf Kulanz< und nicht >Mängelhaftung/Gewährleistung<. Das steckt ein juristisches Problem dahinter. Wenn er Mängelhaftung/Gewährleistung anerkennt, ist dies ein Schuldeingeständnis, das ggf. weiter Haftungsansprüche nach sich ziehen könnte. Beispiel Produkthaftung, dazu später noch was.
Ausserdem muss die Reklamation zeitnah geltend gemacht werden, d.h. so schnell wie möglich nach der Entdeckung. Mangel beim Kauf sehen, nichts sagen, ein Jahr tragen und dann erst zurück, das geht nicht. Die Mängelhaftung/Gewährleistung MUSS man IMMER gegen den Verkäufer geltend machen. Niemand sonst, kein Importeure, kein Makler, kein Hersteller, kein …, die sind alle da RAUS aus dem Spiel. Nicht mit >da bin ich aber gar nicht schuld< abwimmeln lassen. Es ist absolut egal wer schuld ist. Was der Verkäufer dann wiederum wie auch immer mit seinem Lieferanten ausmacht ist alleine Sache des Verkäufers, damit hat der Kunde absolut nichts zu tun. Es gilt im Übrigen das Recht am Standort des Verkäufers, wer ausserhalb der EU einkauft hat da meist schlechte Karten.
Häufige Irrtümer:
Unterschiede zwischen
privatem und gewerblichem Verkäufer.
Den benutzt und kennt das Gesetzt gar nicht.
Es gibt aber einen Unterschied zwischen Verbrauchsgütern und solchen Sachen, die das nicht sind.
Verbrauchsgüter:
>Verbrauchsgut< hat nichts mit alsbaldigem Verbrauch (verderblich, ö.ä.) zu tun, sondern ist die juristische Umschreibung aller beweglichen Sachen, die ein
Verbraucher von einem
Wiederverkäufer kauft.
Zitat $474 BGB:
"Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften." und dann kommt die Mängelhaftung, die nicht ausgeschlossen werden kann.
Unterschiede zwischen
neuen und gebrauchten Verbrauchsgütern.
Bei neuen Verbrauchsgütern kann die Mängelhaftung nicht eingeschränkt werden.
Bei gebrauchten Verbrauchsgütern und Nicht-Verbrauchsgütern allgemein kann der Umfang per Vertrag anders festgelegt und somit natürlich auch reduziert werden. Einem Ausschluss der Mängelhaftung sind aber Grenzen gesetzt, z.B. bei gebrauchten Verbrauchsgütern die Verkürzung auf 1 Jahr, bei Nicht-Verbrauchsgüteren ist ein Ausschluss bei, Zitat $444 BGB, "
Arglist" des Verkäufers unwirksam. Problem ist allerdings der Nachweis des Vorsatzes.
(Diskussion zu dem Thema
hier )
Nacherfüllung:
Jetzt wird’s kompliziert. Wenn man den Anspruch auf Nacherfüllung, also auf die Beseitigung des Mangels hat, kommt sofort die nächste Frage: Wie muss der Verkäufer das tun? Seit 2002 steht im BGB, dass der Käufer die Wahl zwischen
- Beseitigung des Mangels
und
- Lieferung einer mangelfreien Sache
hat. Allerdings steht zwei Absätze weiter, dass der Verkäufer die Wahl der Nacherfüllung verweigern kann, wenn ihm dadurch - wörtlich - "
unverhältnismäßige Kosten" entstehen.
Reparatur:
Wenn also der Umtausch den Verkäufer deutlich teurer kommt als die Reparatur, muss der Kunde die Beseitigung des Mangels akzeptieren. Die Interpretation dessen, was "
unverhältnismäßig" ist, wird auch auch davon beeinflusst, wie der Gebrauchsnutzen eingeschränkt wird. Ist die Einschränkung nur unwesentlich muss die Variante Reparatur eher akzeptiert werden. Das wiederum hängt jetzt auch davon ab, wie notwendig die Sache für den Kunden ist. Wenn die Sache unabdingbar ist, muss man die Reparatur nur akzeptieren, wenn einem während der Zeit ein Ersatz zur Verfügung gestellt wird. Bei einer Armbanduhr wird es äusserst schwierig sein, die Notwendig zu begründen, schon gar bei einem Sammler, der mehrere Armbanduhren besitzt. Normalerweise nach dem zweiten Versuch, spätestens beim dritten Versuch ist aber auch da Schluss.
Umtausch:
Rechtlich ist da nicht viel dazu zu sagen. Technisch gesehen, meine persönliche Meinung: Lieber ein repariertes, revisioniertes und folglich zusätzlich gründlich geprüftes Exemplar als nochmals die Gefahr, mit einem neuen Exemplar wieder Frühausfälle zu haben und die ganze Story noch mal durchzumachen.
Wenn weder Umtausch noch Reparatur erfolgreich sind:
Rücktritt:
Tja, leider muss man sich die Zeit, die man es wirklich genutzt hat anrechnen lassen. Man bekommt also gegebenenfalls nicht alles Geld zurück, sondern muss sich einen Abschlag gefallen lassen.
Minderung:
Man bekommt etwas Geld zurück, darf die mängelbehaftet Sache behalten. Ein nachträglicher Rabatt.
Mehr als den Kaufpreis bekommt man allerdings nur sehr selten, nur dann, wenn der Verkäufer schuldhaft gehandelt hat.
And now for something completely different.