Hallo Marcus,
sicherlich ist es so, dass ein Konzessionär, bei dem man persönlich bekannt ist, im Zweifelsfall mehr Druck auf den Hersteller ausübt als jemand, der notgedrungen die Garantie(!)ansprüche von jemandem durchsetzen soll, der bei ihm noch nie als Kunde in Erscheinung getreten ist. Das sagt einem der Hausverstand.
Das hat mit der freivertraglich vereinbarten Garantie als Rechtsinstrument per se aber nichts zu tun. Die Garantieansprüche bestehen gegenüber dem Hersteller, nicht gegenüber dem Händler. Jeder Konzessionär einer beliebigen Uhrenmarke ist faktisch verpflichtet, Garantiefälle so abzuwickeln, als ob die Uhr bei ihm gekauft wäre. Alles andere würde die Sache auch ad absurdum führen.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantieleistung bleiben damit, dass die Bedingungen, zu denen der Hersteller die Garantie erklärt hat, erfüllt werden. Zuvörderst ist und bleibt das die Registrierung der Uhr durch einen autorisierten Konzessionär zum Erstverkaufsdatum - über die Seriennummer, Namenseinträge etc. sind unerheblich. Ab diesem Datum läuft die Garantie unaufhaltsam ab. Beim Kauf vom Grauhändler, "ungetragen"oder "gebraucht" muss die Frage daher lauten "Wann war das Erstverkaufsdatum beim offiziellen Konzessionär? Würde dieser Erstverkauf korrekt an den Hersteller gemeldet?".
Stellt der Hersteller weitere Bedingungen auf, ist der Käufer verpflichtet, diese zu erfüllen. Bei Breitling sind das zB die von Dir erwähnten regelmäßigen Tests auf Wasserdichte. Das habe ich bei meiner Transocean verpennt, weil ich die Garantiebedingungen nie gelesen habe. Der Grauhändler hat mich auch nicht darauf hingewiesen - muss er aber auch nicht. Auch hier müsste man konkret fragen, ob diese eingehalten wurden.
Strittig bleibt, ob z. B. konstruktiv bedingte Fehlfunktionen des Werks im Rahmen ihrer Behandlung durch eine Garantieleistung abgelehnt werden können, da keine Kausalität zur Wasserdichte hergestellt werden kann. Diese wären als versteckte Mängel mMn zunächst durch die Gewährleistung zu beheben, nicht durch ein Garantieversprechen. Adressat für die Gewährleistung ist zunächst der Händler als Vertragspartner - egal ob Konzi oder Grauer. Allerdings gelten uU andere Gewährleistungsvoraussetzungen.
Wichtig ist einfach, dass man Gewährleistung und Garantie nicht verwechselt und vor allem die durchaus unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen und ihre Rechtsfolgen nicht durcheinander wirft. Sonst guckt man ziemlich schnell ziemlich blöde aus der Wäsche.