FAQ: Gewährleistung und Garantie – ewiges Missverständnis

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Ralf
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FAQ: Gewährleistung und Garantie – ewiges Missverständnis

Beitrag von Ralf »

Präambel:

Ich erzähl hier mal so, was ich im Lauf der Zeit dazu gesagt bekommen habe und mir angelesen habe. Das fing mit dem Jura AG im Gymnasium an, verfolgte mich immer wieder, die Stiftung Warentest lesen ist da eine gute Quelle, um zuletzt in der innerbetrieblichen Weiterbildung, der Firmenanwalt erklärt da, wie man es richtig macht und wie man es besser nicht machen sollte, wieder aufzutauchen. Es gilt für Deutschland, in andern Ländern kenn ich mich nicht so gut aus. In Österreich sollte aufgrund des geltenden EU-Rechts die Lage aber sehr ähnlich sein. Es ist keine juristische Beratung, wer die wirklich braucht, dem sei der Gang zum Rechtsanwalt angeraten.
Man liest sich!

Ralf
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Ralf
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Mängelhaftung

Beitrag von Ralf »

gesetzliche Gewährleistung:

Heisst jetzt (seit 2002) eigentlich >Mängelhaftung<.

Davor war da ein Unterschied, ist aber nicht mehr so. Der Mangel liegt dann vor, wenn
  • eine explizit zugesicherte Eigenschaft nicht eingehalten wird
    oder
  • die Sache beim Verkauf in einem Zustand war, der den üblichen Gebrauch verhindert und dies nicht beschrieben war.
Wichtig: der Mangel muss zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorliegen, nicht erst später. Wenn man ihn dann nicht erkennen kann, dann darf man ihn auch später reklamieren, die gesetzliche Frist beträgt zwei Jahre. Allerdings mit einer Sonderregelung: bis zu 6 Monate nach Kauf ist davon auszugehen, dass der Mangel bei Übergabe vorlag und der Verkäufer müsste, wenn er die Reklamation ablehnen möchte nachweisen, dass dem nicht so war. Nach den 6 Monaten müsste der Käufer nachweisen, dass der Mangel bereits vorlag. Das ist oft sehr schwierig.

Viel Verkäufer haben auf die Diskussion keine Lust, ihnen ist die gute Kundenbeziehung wichtiger und sie akzeptieren relativ viel ohne Beweis. Allerdings findet man immer öfters dann die Aussage: >auf Kulanz< und nicht >Mängelhaftung/Gewährleistung<. Das steckt ein juristisches Problem dahinter. Wenn er Mängelhaftung/Gewährleistung anerkennt, ist dies ein Schuldeingeständnis, das ggf. weiter Haftungsansprüche nach sich ziehen könnte. Beispiel Produkthaftung, dazu später noch was.

Ausserdem muss die Reklamation zeitnah geltend gemacht werden, d.h. so schnell wie möglich nach der Entdeckung. Mangel beim Kauf sehen, nichts sagen, ein Jahr tragen und dann erst zurück, das geht nicht. Die Mängelhaftung/Gewährleistung MUSS man IMMER gegen den Verkäufer geltend machen. Niemand sonst, kein Importeure, kein Makler, kein Hersteller, kein …, die sind alle da RAUS aus dem Spiel. Nicht mit >da bin ich aber gar nicht schuld< abwimmeln lassen. Es ist absolut egal wer schuld ist. Was der Verkäufer dann wiederum wie auch immer mit seinem Lieferanten ausmacht ist alleine Sache des Verkäufers, damit hat der Kunde absolut nichts zu tun. Es gilt im Übrigen das Recht am Standort des Verkäufers, wer ausserhalb der EU einkauft hat da meist schlechte Karten.

Häufige Irrtümer:

Unterschiede zwischen privatem und gewerblichem Verkäufer.
Den benutzt und kennt das Gesetzt gar nicht.
Es gibt aber einen Unterschied zwischen Verbrauchsgütern und solchen Sachen, die das nicht sind.

Verbrauchsgüter:
>Verbrauchsgut< hat nichts mit alsbaldigem Verbrauch (verderblich, ö.ä.) zu tun, sondern ist die juristische Umschreibung aller beweglichen Sachen, die ein Verbraucher von einem Wiederverkäufer kauft.
Zitat $474 BGB: "Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften." und dann kommt die Mängelhaftung, die nicht ausgeschlossen werden kann.

Unterschiede zwischen neuen und gebrauchten Verbrauchsgütern.
Bei neuen Verbrauchsgütern kann die Mängelhaftung nicht eingeschränkt werden.
Bei gebrauchten Verbrauchsgütern und Nicht-Verbrauchsgütern allgemein kann der Umfang per Vertrag anders festgelegt und somit natürlich auch reduziert werden. Einem Ausschluss der Mängelhaftung sind aber Grenzen gesetzt, z.B. bei gebrauchten Verbrauchsgütern die Verkürzung auf 1 Jahr, bei Nicht-Verbrauchsgüteren ist ein Ausschluss bei, Zitat $444 BGB, "Arglist" des Verkäufers unwirksam. Problem ist allerdings der Nachweis des Vorsatzes.
(Diskussion zu dem Thema hier )

Nacherfüllung:
Jetzt wird’s kompliziert. Wenn man den Anspruch auf Nacherfüllung, also auf die Beseitigung des Mangels hat, kommt sofort die nächste Frage: Wie muss der Verkäufer das tun? Seit 2002 steht im BGB, dass der Käufer die Wahl zwischen
  • Beseitigung des Mangels
    und
  • Lieferung einer mangelfreien Sache
hat. Allerdings steht zwei Absätze weiter, dass der Verkäufer die Wahl der Nacherfüllung verweigern kann, wenn ihm dadurch - wörtlich - "unverhältnismäßige Kosten" entstehen.

Reparatur:
Wenn also der Umtausch den Verkäufer deutlich teurer kommt als die Reparatur, muss der Kunde die Beseitigung des Mangels akzeptieren. Die Interpretation dessen, was "unverhältnismäßig" ist, wird auch auch davon beeinflusst, wie der Gebrauchsnutzen eingeschränkt wird. Ist die Einschränkung nur unwesentlich muss die Variante Reparatur eher akzeptiert werden. Das wiederum hängt jetzt auch davon ab, wie notwendig die Sache für den Kunden ist. Wenn die Sache unabdingbar ist, muss man die Reparatur nur akzeptieren, wenn einem während der Zeit ein Ersatz zur Verfügung gestellt wird. Bei einer Armbanduhr wird es äusserst schwierig sein, die Notwendig zu begründen, schon gar bei einem Sammler, der mehrere Armbanduhren besitzt. Normalerweise nach dem zweiten Versuch, spätestens beim dritten Versuch ist aber auch da Schluss.

Umtausch:
Rechtlich ist da nicht viel dazu zu sagen. Technisch gesehen, meine persönliche Meinung: Lieber ein repariertes, revisioniertes und folglich zusätzlich gründlich geprüftes Exemplar als nochmals die Gefahr, mit einem neuen Exemplar wieder Frühausfälle zu haben und die ganze Story noch mal durchzumachen.

Wenn weder Umtausch noch Reparatur erfolgreich sind:

Rücktritt:
Tja, leider muss man sich die Zeit, die man es wirklich genutzt hat anrechnen lassen. Man bekommt also gegebenenfalls nicht alles Geld zurück, sondern muss sich einen Abschlag gefallen lassen.

Minderung:
Man bekommt etwas Geld zurück, darf die mängelbehaftet Sache behalten. Ein nachträglicher Rabatt.

Mehr als den Kaufpreis bekommt man allerdings nur sehr selten, nur dann, wenn der Verkäufer schuldhaft gehandelt hat.



And now for something completely different.
Man liest sich!

Ralf
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Garantie

Beitrag von Ralf »

Garantie:

Am Wichtigsten: >Garantie< ist eine freiwillige Leistung eines Anbieters. Als solche unterliegt sie praktisch (fast) keinen gesetzlichen Einschränkungen. Jeder Anbieter darf und kann die Bedingungen so festlegen, wie er möchte. Es gilt weitgehenst Vertragsfreiheit. Die juristischen Einschränkungen sind fast noch absurder: z.B. gilt eine uneingeschränkte und unbegrenzte Vollgarantie in Deutschland als unlauterer Wettbewerb. Deswegen sind allgemein Aussagen über Garantieleistungen gar nicht möglich. Es gilt genau das, was in den jeweiligen Garantiebedingen der Anbieters geschrieben wird. Die muss man durchlesen, sehr genau und gründlich durchlesen, wenn man wissen will, welche Leistungen darin enthalten sind. Einige wichtige Punkte, auf die man beim Durchlesen achten sollte:

Wer ist Anbieter der Garantie?
Da gibt es viel Möglichkeiten, die häufigsten sind:
  • Hersteller
  • Verkäufer
  • Versicherungen
  • Importeure
Unmittelbar daran die Folgefrage:
Wo ist der Erfüllungsort?
Das muss nicht der Ort des Verkaufs sein! Das kann irgendwo, egal wo sein. Und wie der Transport zum Erfüllungsort und auch wieder zurück geregelt ist: Vertragsfreiheit, der Anbieter kann machen, was er will. Gerade bei Uhren ist ein versicherter Transport für Privatleute fast nicht organisierbar, und wenn, dann zu heftigen Kosten und mit viel Aufwand. Wer den zu übernehmen hat? Siehe Garantiebedingungen!

Was wird von der Garantie überhaupt abgedeckt?
Ausschlüsse sind zulässig, eigentlich kann der Anbieter praktisch alles ausschliessen und es trotzdem Garantie nennen: >lebenslange Garantie< als nette Umschreibung, dass die Garantie genau dann erlischt, wenn das Ding verreckt. Ausschlüsse können sich auf Ursachen beziehen: Gewalteinwirkung, Missbrauch, Unfälle, das ist normal und nachvollziehbar. Sie können sich auf bestimmte Teile beziehen: Dichtungen, Armbänder, … und nicht zuletzt auf bestimmte Schadensbilder: Kratzer, Feuchtigkeitseinbruch, Farbechtheit, … Es gibt nichts, was es nicht gibt.

Welche Bedingungen sind mit der Garantie verknüpft?
Auch hier: nichts ist unmöglich. Ganz beliebt: Garantie an den regelmässigen Service durch den Anbieter zu knüpfen. Akut gerade vom Bundesgerichtshof als legal bestätigt. Auch nicht so selten: Gilt nur für den Erstkäufer, erlischt bei Wiederverkauf. Und so weiter. Der übliche Spezialfall bei Uhren: Garantie nur, wenn die Garantiekarte korrekt ausgefüllt beiliegt.

Fazit:
>Garantie< ist ein Marketinginstrument, kein Konsumentenschutz! GENAU HINSEHEN: Es gibt solche und solche. Es gibt auch Anbieter, die da extrem viel und extrem Gutes für ihre Kunden tun.
Man liest sich!

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Produkthaftung

Beitrag von Ralf »

Zum Schluss ganz knapp:
Produkthaftung:.

Beim Thema Armbanduhren: vergiss es. Ein Fall, in dem das zum Tragen kommt ist nur um 7 Ecken zu konstruieren, vollkommen praxisfern und kompliziert. Zu kompliziert für mich. Bei Vermögensschäden hat man, um einer Klageflut vorzubeugen sowieso eine Selbstbeteiligung von 500 Euro vorgesehen und bei Personenschäden, dass muss man wie gesagt erst mal hinbekommen. Da ist beim Thema Armbanduhren praktisch nie was zu holen.
Man liest sich!

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