SDE hat geschrieben: ↑04 Mai 2023, 17:03
Wenn der Verkäufer der Uhr nicht der Eigentümer ist und die Uhr dem Eigentümer abhanden gekommen ist, erwirbst du kein Eigentum. D.h. dir "gehört" die Uhr dann nicht dir, sondern immer noch dem Eigentümer. D.h. deine Kohle ist weg und wenn der Eigentümer sein Eigentum von dir zurück verlangt, ist die Uhr auch weg.
Das ist in der Schweiz im Zivilrecht anders: Das Eigentum einer gestohlenen Ware geht an einen Käufer über, wenn er die Ware sogenannt gutgläubig erworben hat. Gutgläubigkeit setzt u.a voraus, dass man nicht weiss oder vermuten kann, dass die Ware gestohlen ist. Ein wichtiger Hinweis auf eine möglicherweise gestohlene Ware ist ein sehr tiefer, nicht marktüblicher Preis. Im vorliegenden Fall trifft dieses wichtige Kriterium nicht zu. Ein gutgläubig erworbener Gegenstand kann vom ursprünglichen, bestohlenen Eigentümer in der Schweiz nicht mehr zurückgefordert werden.
montilier hat geschrieben: ↑09 Mai 2023, 10:22
Korrekt, wichtig sind jedoch auch Abs 2 und 3 von besagtem Artikel 934. Das finanzielle Risiko des gutgläubigen Käufers gedeckt.
Klar, dass das schon Thema einer Bachelorarbeit war…
Nun muss ich auch noch was fragen:
Wenn ich eine Uhr angeboten bekomme von der ich vermute/weiss , dass diese im Ausland gekauft wurde und bei der Einreise nach Deutschland nicht verzollt/versteuert wurde kann dann für mich die Steuerschuld von Ihm auf mich übergehen?
Ich hab gehört, dass man mit einer nicht versteuerten Uhr bei der Aus und wieder Einreise Probleme bekommen kann, ähnlich wie bei Fakes.
Braucht ja nicht mal die Atlantiktour sein, sondern nur ein Besuch in oder durch die Schweiz.
Da es nun theoretische und praktische Ansätze gibt möchte ich auf Nummer Sicher gehen.
Kann man eine Uhr bedenkenlos kaufen wenn diese evtl. nicht vom Käufer bei der Einreise versteuert wurde?
Das würde ja bedeuten, dass man die Kaufbelege ja immer bei sich tragen müsste. Das halte ich für nicht praktikabel. Wenn man Box & Papiere hat, kann man ja den Besitz nachweisen und im privaten Umgang muss man Rechnungen auch keine 10 Jahre aufheben. Ich sehe das - in meiner juristischen Unwissenheit - eher problemfrei.
stere
"If you think you are too old to rock'n'roll then you are!" Lemmy
Du kannst mit der Uhr mal beim Zoll vorbeischauen und dir einen Zettel für die „vorübergehende Ausfuhr“ (? Nicht ganz sicher wie das genau heißt) geben lassen. Eigentlich gilt das dann nur für eine einmalige Aus- und Wiedereinfuhr, aber so hast du dann schon mal einen offiziellen Zettel auf dem der Zoll dir bestätigt hat das die Uhr schon früher in deinem Besitz war. Meiner Erinnerung nach brauchst du dafür keine Rechnung, die halten die Artikelbezeichnung und Seriennummer fest.
Grüße
“What’s equally remarkable is that … chose to go with a no-date configuration..." (Roger Ruegger)
Clockwork hat geschrieben: ↑10 Jul 2023, 18:10
Du kannst mit der Uhr mal beim Zoll vorbeischauen und dir einen Zettel für die „vorübergehende Ausfuhr“ (? Nicht ganz sicher wie das genau heißt) geben lassen. Eigentlich gilt das dann nur für eine einmalige Aus- und Wiedereinfuhr, aber so hast du dann schon mal einen offiziellen Zettel auf dem der Zoll dir bestätigt hat das die Uhr schon früher in deinem Besitz war. Meiner Erinnerung nach brauchst du dafür keine Rechnung, die halten die Artikelbezeichnung und Seriennummer fest.
Wird die Ausstellung einer vereinfachten Nämlichkeitsbescheinigung oder eines anderen zollamtlichen Statusnachweises (z.B. INF 3, T2L, usw.) beantragt, sind die Antragstellenden im Zweifelsfall verpflichtet, auf Verlangen der Zollstelle nachzuweisen, dass die vorgeführten Waren tatsächlich Unionswaren sind (Art. 125 UZK-DA, Art. 22 Abs. 1 UZK), obwohl grundsätzlich die Vermutung gilt, dass alle im Zollgebiet der Union befindlichen Waren Unionswaren sind.
d. h., du brauchst u. U. eine Rechnung/Einfuhrbescheinigung
stere hat geschrieben: ↑10 Jul 2023, 14:29
Das würde ja bedeuten, dass man die Kaufbelege ja immer bei sich tragen müsste. Das halte ich für nicht praktikabel. Wenn man Box & Papiere hat, kann man ja den Besitz nachweisen und im privaten Umgang muss man Rechnungen auch keine 10 Jahre aufheben. Ich sehe das - in meiner juristischen Unwissenheit - eher problemfrei.
stere
I. d. R. reicht ein Foto (mit SN) auf dem Handy der Rechnung/Einfuhr.
keeper hat geschrieben: ↑10 Jul 2023, 14:02
Ich hab gehört, dass man mit einer nicht versteuerten Uhr bei der Aus und wieder Einreise Probleme bekommen kann, ähnlich wie bei Fakes.
Fakes sind unproblematisch, da der Besitz in D nicht unter Strafe steht.
Eine nicht versteuerte Uhr kann jedoch Probleme machen.
Danke für die Details, Paulchen. Ich hatte das in meiner China-Zeit mehrfach gemacht, aber eine Rechnung wollten die nie von mir haben. Theoretisch kannst du die Sachen (Uhren) ja auch privat gekauft oder geschenkt bekommen haben.
Klar sollte man da nicht mit einer Uhr aufschlagen, die bestenfalls noch verklebt ist.
“What’s equally remarkable is that … chose to go with a no-date configuration..." (Roger Ruegger)