Der KFZ Brief ist ja ein Beleg für das Eigentum.
Wenn es sowas für Uhren gäbe, müsste man keine Kaufquittung einfordern.
Der KFZ Brief ist ja ein Beleg für das Eigentum.
Du sagst es: einen Wagen ohne Brief und Schein würdest du auch nicht kaufen. Es gibt Leute, die kaufen keine Uhr ohne Rechnung oder Beleg.hart-metall hat geschrieben: ↑05 Mai 2023, 10:06 Nach Eurer Definition kann ich auch bei Gebrauchtwagen, bei dem ich die damalige Originalrechnung nicht vorliegen habe, nicht davon ausgehen, dass der Verkäufer auch der Eigentümer ist?
Blödsinn. Wenn er Brief und Schein hat, passt es.
Wie gesagt, ich bleibe dabei: meine Kaufquittung geht keinen was an - und welche zusätzliche Sicherheit sollte eine Kaufquittung bieten, wenn die Garantiekarte dabei ist? Kann er nicht beide gestohlen haben?
Na also...
Da wäre es höchstens interessant zu wissen, ab welchem Betrag auf der Quittung auch ein Name drauf stehen muss - ich kenne es in D ab 10.000,- Euro (Geldwäsche usw.)
Thomas H. Ernst hat geschrieben: ↑04 Mai 2023, 19:41Und genau deshalb musst Du ja wissen wer der ursprüngliche Eigner ist, was wiederum mit einem Kaufbeleg recht gut geht.![]()
Hi,Quadrilette172 hat geschrieben: ↑05 Mai 2023, 11:48Thomas H. Ernst hat geschrieben: ↑04 Mai 2023, 19:41Und genau deshalb musst Du ja wissen wer der ursprüngliche Eigner ist, was wiederum mit einem Kaufbeleg recht gut geht.![]()
Hmmmm.....Art 930 Abs 1 ZGB (bin sicher, es gibt eine analoge Regelung im D Recht):
"Art. 930
II. Rechtsschutz
1. Vermutung des Eigentums
1 Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer sei.
2 Für jeden früheren Besitzer besteht die Vermutung, dass er in der Zeit seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen ist."
mezdis hat geschrieben: ↑05 Mai 2023, 13:30 Ich bin auch im Boot der Kollegen, für welche der Kaufbeleg nicht zwingend erforderlich sein muss. Es gibt aber einen Grundsatz, an welchen man sich beim Gebrauchtkauf halten sollte: "buy the seller and not the watch". Normalerweise merkt man sofort (bei der ersten Mail / beim ersten Telefonat), ob jemand vertrauenswürdig ist oder nicht. Sobald man nur leiseste Zweifel hat, lässt man besser die Finger davon.
Ich bin jetzt zwar nicht grad der Superflipper, habe aber auch schon einige Uhren verkauft und gebraucht gekauft. Kein einziges Mal habe ich die Original Kaufquittung gezeigt oder gezeigt bekommen. Für viele Uhren ist das ja auch gar nicht mehr möglich. So sind z.B. Kaufquittungen für Taschenuhren mit mehr als 100 Jahren auf dem Buckel äusserst selten.
Zur Strafe musst Du 5 Beiträge zurück.Schrottsammler hat geschrieben: ↑05 Mai 2023, 15:37 Ich dummer Deutscher versteh das Problem nicht![]()
Wenn man von dem (aktuellen) Verkäufer eine Quittung erhalten kann,sollte eigentlich ALLES was vorher war kein Problem mehr darstellen,weil dann automatisch das Recht des gutgläubigen Erwerbs greift-wenn der (aktuelle) Besitzer der Uhr/des Eigentums nicht bereit ist eine Rechnung auszustellen...
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ist Vorsicht angesagt![]()
Grüssle
Dennis
Und gehe nicht über Los. Ziehe keine 4000,- Mark ein.Heinz-Jürgen hat geschrieben: ↑05 Mai 2023, 16:37Zur Strafe musst Du 5 Beiträge zurück.Schrottsammler hat geschrieben: ↑05 Mai 2023, 15:37 Ich dummer Deutscher versteh das Problem nicht![]()
Wenn man von dem (aktuellen) Verkäufer eine Quittung erhalten kann,sollte eigentlich ALLES was vorher war kein Problem mehr darstellen,weil dann automatisch das Recht des gutgläubigen Erwerbs greift-wenn der (aktuelle) Besitzer der Uhr/des Eigentums nicht bereit ist eine Rechnung auszustellen...
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ist Vorsicht angesagt![]()
Grüssle
Dennis
Edit: oder jetzt 7
Das ist in der Schweiz im Zivilrecht anders: Das Eigentum einer gestohlenen Ware geht an einen Käufer über, wenn er die Ware sogenannt gutgläubig erworben hat. Gutgläubigkeit setzt u.a voraus, dass man nicht weiss oder vermuten kann, dass die Ware gestohlen ist. Ein wichtiger Hinweis auf eine möglicherweise gestohlene Ware ist ein sehr tiefer, nicht marktüblicher Preis. Im vorliegenden Fall trifft dieses wichtige Kriterium nicht zu. Ein gutgläubig erworbener Gegenstand kann vom ursprünglichen, bestohlenen Eigentümer in der Schweiz nicht mehr zurückgefordert werden.SDE hat geschrieben: ↑04 Mai 2023, 17:03
Wenn der Verkäufer der Uhr nicht der Eigentümer ist und die Uhr dem Eigentümer abhanden gekommen ist, erwirbst du kein Eigentum. D.h. dir "gehört" die Uhr dann nicht dir, sondern immer noch dem Eigentümer. D.h. deine Kohle ist weg und wenn der Eigentümer sein Eigentum von dir zurück verlangt, ist die Uhr auch weg.